Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Unternehmensberatung · Stand: 3. September 2026 · Deutsche Fassung maßgeblich

Unternehmen
NEXORA Unternehmensberatung GmbH

Sitz / Anschrift
Franz-Josefs-Kai 27/DG/9, 1010 Wien, Austria

Register
FN 663874 k · Handelsgericht Wien · GISA 38919244 · UID ATU82669239

Kontakt
office@nexora-consulting.at · https://nexora-consulting.at

PRÄAMBEL

NEXORA Unternehmensberatung GmbH („NEXORA“ oder „Auftragnehmer“) ist als Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gemäß § 94 Z 74 GewO 1994 tätig. Diese AGB regeln die Rechtsbeziehungen zwischen NEXORA und ihren Auftraggebern im Zusammenhang mit Unternehmensberatungs- und damit verbundenen Koordinationsleistungen. Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer (B2B). Verbraucherverträge werden nur auf Grundlage gesonderter, ausdrücklich als solche bestätigter Vertragsunterlagen abgeschlossen.

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfte zwischen NEXORA und dem Auftraggeber, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wird oder zwingendes Recht entgegensteht.

1.2 Maßgeblich ist die dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellte und in der Auftragsbestätigung mit Versionsstand bezeichnete Fassung. Die maßgebliche deutsche Fassung ist unter https://nexora-consulting.at/de/agb abrufbar. Übersetzungen in englischer und ukrainischer Sprache dienen ausschließlich der Verständlichkeit. NEXORA stellt dem Auftraggeber die anwendbare Fassung vor oder spätestens bei Vertragsabschluss auf einem dauerhaft speicherbaren Weg zur Verfügung; eine bloße nachträgliche Bezugnahme genügt nicht.

1.3 Neue Fassungen dieser AGB gelten nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Einzelaufträge, es sei denn, ihre Anwendung wird ausdrücklich vereinbart oder ergibt sich zwingend aus dem Gesetz.

1.4 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern NEXORA ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.5 Im Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individuell ausgehandelte Vereinbarungen bzw. ein von beiden Parteien geschlossener Projektvertrag, (2) die Auftragsbestätigung von NEXORA, (3) das Commercial Proposal / Angebot von NEXORA, (4) diese AGB. Individuell ausgehandelte Bestimmungen gehen vor. Im Übrigen gehen speziellere Bestimmungen allgemeineren Bestimmungen vor.

1.6 Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt, soweit rechtlich zulässig, die gesetzliche Regelung; Vertragslücken sind nach dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und den gesetzlichen Grundsätzen zu schließen.

2. Vertragsabschluss, Angebote und Onboarding

2.1 Commercial Proposals und Angebote von NEXORA sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, freibleibend und unverbindlich. Eine angegebene Gültigkeitsdauer – regelmäßig 30 Tage – bedeutet ausschließlich, dass die darin genannten kommerziellen Konditionen bis zu diesem Datum einer möglichen Beauftragung durch den Auftraggeber und anschließenden Auftragsbestätigung von NEXORA zugrunde gelegt werden können; sie begründet weder einen Annahmeanspruch noch für sich allein einen Vertragsabschluss. Eine auf ein Commercial Proposal Bezug nehmende Beauftragung oder Bestellung des Auftraggebers gilt als Antrag auf Abschluss des darin beschriebenen Vertrages.

2.2 Auf Grundlage einer Beauftragung oder Bestellung des Auftraggebers kommt der Vertrag ausschließlich (i) durch eine Auftragsbestätigung von NEXORA in Textform (insbesondere E-Mail) oder (ii) durch einen von beiden Parteien geschlossenen Projektvertrag zustande. Die bloße Übersendung eines Commercial Proposal, vorbereitende Onboarding- oder KYC-Handlungen, die Zahlung eines Vorschusses oder ein tatsächlicher Tätigkeitsbeginn begründen für sich allein keinen Vertrag, sofern NEXORA nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes bestätigt.

2.3 Nach Vertragsabschluss ist NEXORA erst zur operativen Leistungserbringung verpflichtet, wenn die in der Auftragsbestätigung angeforderten KYC-/Onboarding-Unterlagen vollständig vorliegen, erforderliche Compliance-Prüfungen abgeschlossen sind und fällige Vorauszahlungen eingegangen sind. Bis dahin ruht die operative Leistungspflicht; vereinbarte Leistungsfristen verschieben sich angemessen.

2.4 Können die nach Punkt 2.3 erforderlichen Identitäts-, Eigentums-, Sanktions-, Compliance- oder Interessenkonfliktprüfungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden oder bestehen objektiv nachvollziehbare rechtliche, sanktions- oder compliancebezogene Gründe, die der Aufnahme oder Fortsetzung des Auftrags entgegenstehen, ist NEXORA berechtigt, den Vertrag vor Beginn der wesentlichen Leistungserbringung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und unwiderruflich angefallene externe Kosten sind zu vergüten. Ein darüber hinausgehender, nicht verdienter Vorschuss wird dem Auftraggeber zurückerstattet. Zwingende gesetzliche Pflichten sowie gesetzliche Offenlegungs- oder Informationsverbote bleiben unberührt.

2.5 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform; E-Mail ist ausreichend, sofern nicht gesetzlich oder im Einzelfall eine strengere Form vorgeschrieben ist.

3. Leistungsgegenstand, Berufsbild und Abgrenzung

3.1 Der konkrete Leistungsumfang wird im Angebot / Commercial Proposal, in der Auftragsbestätigung, im Projektvertrag oder in einer sonstigen schriftlichen Leistungsbeschreibung festgelegt.

3.2 NEXORA erbringt insbesondere Beratungsleistungen in den Bereichen Strategie und Geschäftsmodelle, Market Entry Austria & EU, Organisations- und Prozessdesign, finanzielle Unternehmenssteuerung, Restrukturierung, Compliance und Regulatory Readiness, Digitalisierung und Automatisierung, M&A-Begleitung, Unternehmensbewertung sowie operative Projektkoordination.

3.3 NEXORA ist im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung nach §§ 29, 94 Z 74 und 136 GewO 1994 insbesondere auch berechtigt, unternehmensbezogene rechtliche Rahmenbedingungen in die Beratung einzubeziehen und den Auftraggeber, soweit dies sachlich vom erteilten Unternehmensberatungsauftrag und vom Berechtigungsumfang umfasst ist, gegenüber Dritten sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berufsmäßig zu vertreten.

3.4 NEXORA erbringt keine hiervon losgelöste umfassende berufsmäßige Rechtsberatung oder Parteienvertretung, die Rechtsanwälten nach § 8 RAO oder anderen gesetzlich geregelten Berufen vorbehalten ist, und übernimmt ohne entsprechende eigene Berechtigung keine Tätigkeiten, die insbesondere Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern/Buchhaltern, Ziviltechnikern oder sonstigen reglementierten Berufen vorbehalten sind. Soweit solche Leistungen erforderlich sind, können entsprechend befugte unabhängige Berufsträger unmittelbar vom Auftraggeber beauftragt werden.

3.5 Finanzierungs- und Investitionsfragen werden ausschließlich im Rahmen betriebswirtschaftlicher Unternehmensberatung behandelt. Eine Kreditvermittlung, Anlageberatung, Wertpapier-, Versicherungs- oder sonstige regulierte Finanzvermittlung wird nur erbracht, wenn dafür eine gesonderte gesetzliche Berechtigung besteht und dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3.6 NEXORA schuldet eine sorgfältige Beratungs- und Koordinationsleistung, keinen bestimmten wirtschaftlichen, regulatorischen, steuerlichen, bankseitigen oder behördlichen Erfolg. Entscheidungen von Behörden, Banken, Gerichten, Notaren, Steuerberatern und anderen unabhängigen Stellen liegen außerhalb des Einflussbereichs von NEXORA.

3.7 Subunternehmer von NEXORA

NEXORA kann für eigene, nicht vorbehaltene Leistungsbestandteile qualifizierte Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer einsetzen. Werden diese von NEXORA im eigenen Namen beauftragt, entsteht grundsätzlich kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Subunternehmer. NEXORA bleibt für die eigene Vertragserfüllung nach Maßgabe dieser AGB verantwortlich.

3.8 Unabhängige, direkt vom Auftraggeber beauftragte Fachprofessionisten

Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchhaltungs-/Payroll-Provider, Ziviltechniker, Architekten und andere unabhängige Fachprofessionisten können von NEXORA empfohlen, gebrieft oder koordiniert werden. Werden sie unmittelbar vom Auftraggeber beauftragt, sind sie keine Subunternehmer von NEXORA. Zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Fachprofessionisten besteht ein eigenständiges Vertragsverhältnis; der Fachprofessionist trägt die Verantwortung für seine vorbehaltene bzw. fachliche Leistung und stellt seine Leistungen grundsätzlich direkt in Rechnung, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

3.9 Digitale und KI-gestützte Arbeitsmethoden

NEXORA kann zur Unterstützung von Analyse, Dokumentation, Recherche, Prozessdesign und Qualitätssicherung geeignete digitale und KI-gestützte Werkzeuge einsetzen. Bei Einsatz externer KI-Systeme werden vertrauliche oder personenbezogene Daten nur verarbeitet, soweit hierfür eine rechtliche Grundlage und angemessene vertragliche, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen bestehen. Wesentliche Ergebnisse werden risikoadäquat menschlich überprüft. Der Einsatz von KI erweitert weder den vereinbarten Leistungsumfang noch berufsrechtliche Befugnisse und lässt die Verantwortlichkeit von NEXORA für eigene Leistungen unberührt.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt alle für den Auftrag erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Vollmachten und Zugänge vollständig, richtig, aktuell und rechtzeitig zur Verfügung und informiert NEXORA unverzüglich über Änderungen.

4.2 NEXORA darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber oder von dessen Beratern bereitgestellten Informationen vertrauen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

4.3 Der Auftraggeber benennt entscheidungsbefugte Ansprechpartner und sorgt für rechtzeitige Freigaben, Rückmeldungen und Entscheidungen.

4.4 Der Auftraggeber informiert NEXORA über parallel laufende Beratungen, Verfahren, Genehmigungen oder sonstige Umstände, die den Auftrag beeinflussen können.

4.5 Soweit personenbezogene Daten oder Informationen Dritter übermittelt werden, stellt der Auftraggeber sicher, dass deren Übermittlung und Nutzung im Projekt rechtlich zulässig ist.

4.6 Bei fehlender oder verspäteter Mitwirkung darf NEXORA Leistungen aussetzen. Daraus entstehende Verzögerungen und angemessene Mehrkosten gehen, soweit vom Auftraggeber verursacht, zu dessen Lasten. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.

5. Projektorganisation, Fristen, Behörden und Änderungen

5.1 Projektpläne, Meilensteine und Zeitangaben dienen als Steuerungsrahmen. Fristen sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet wurden.

5.2 Bearbeitungszeiten von Behörden, Gerichten, Banken, Notaren, Steuerberatern, Registern, Übersetzern und sonstigen Dritten sind keine von NEXORA garantierten Leistungsfristen.

5.3 Höhere Gewalt und sonstige von der betroffenen Partei nicht beherrschbare Ereignisse verlängern Fristen im angemessenen Umfang. Die betroffene Partei informiert die andere Partei ohne unnötigen Aufschub.

5.4 Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen der schriftlichen Bestätigung. NEXORA informiert vor Umsetzung, soweit möglich, über Auswirkungen auf Honorar, Zeitplan und Ressourcen.

5.5 Zusätzliche Behördenverfahren, Rechtsmittel, streitige Verfahren, Qualifikationsanerkennungen, technische Genehmigungsprojekte oder andere Leistungen außerhalb des bestätigten Scope werden nur nach gesonderter Beauftragung durchgeführt.

6. Honorare, Umsatzsteuer, Auslagen und Zahlung

6.1 Honorare werden im jeweiligen Angebot, Commercial Proposal, in der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Honorarvereinbarung festgelegt. Zulässig sind insbesondere Pauschal-, Projekt-, Stunden-/Tagessatz- und Retainermodelle.

6.2 Sämtliche Honorare verstehen sich netto zuzüglich einer nach dem anwendbaren Umsatzsteuerrecht geschuldeten Umsatzsteuer. Bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen können sich Leistungsort und Steuerschuld insbesondere nach § 3a UStG und den jeweils anwendbaren unionsrechtlichen bzw. nationalen Vorschriften richten. Soweit Reverse Charge anwendbar ist, rechnet NEXORA entsprechend den gesetzlichen Rechnungsvorschriften ab. Der Auftraggeber stellt die erforderlichen UID-, Ansässigkeits- und Leistungsempfängerangaben richtig und aktuell bereit.

6.3 Barauslagen, Reisekosten, behördliche Gebühren und vereinbarte externe Aufwendungen sind zusätzlich zu ersetzen, soweit sie nicht ausdrücklich im Pauschalhonorar enthalten sind. Wesentliche Drittaufwendungen werden nach Möglichkeit vorab abgestimmt.

6.4 NEXORA kann Vorschüsse, Akontozahlungen und projektbezogene Zwischenrechnungen verlangen. Rechnungen sind, sofern nicht individuell anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Elektronische Rechnungslegung ist zulässig.

6.5 Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB (derzeit 9,2 Prozentpunkte über dem maßgeblichen Basiszinssatz, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen). Zusätzlich kann NEXORA die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten nach § 458 UGB sowie darüber hinausgehende notwendige und zweckentsprechende Betreibungskosten nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen.

6.6 Unterbleibt die Ausführung eines bestätigten Auftrages aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen und NEXORA zur Leistung bereit war, oder beendet NEXORA den Auftrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, bleibt der Anspruch auf das vereinbarte Honorar nach Maßgabe des § 1168 ABGB abzüglich anzurechnender ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs bestehen. Im B2B-Bereich wird widerlegbar vermutet, dass die ersparten Aufwendungen für noch nicht erbrachte Leistungen 30 % des darauf entfallenden Honorars betragen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis höherer oder niedrigerer ersparter Aufwendungen sowie eines anzurechnenden anderweitigen Erwerbs oder absichtlich versäumten anderweitigen Erwerbs vorbehalten.

6.7 Bei Nichtzahlung fälliger Vorschüsse oder Zwischenrechnungen kann NEXORA die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung aussetzen, ohne dass dadurch vom Auftraggeber verursachte Verzögerungsansprüche entstehen.

6.8 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

7. Berichte, Dokumentation und Verwendungszweck

7.1 NEXORA berichtet entsprechend dem Projektfortschritt in der vereinbarten Form.

7.2 Nach Projektabschluss werden die vereinbarten Arbeitsergebnisse in angemessener Zeit und grundsätzlich elektronisch bereitgestellt.

7.3 Mündliche Zwischeninformationen dienen der Projektkommunikation. Maßgeblich für abschließende Ergebnisse sind die ausdrücklich als final gekennzeichneten schriftlichen Arbeitsergebnisse.

7.4 Arbeitsergebnisse werden auf Basis der vereinbarten Aufgabenstellung und der verfügbaren Informationen erstellt. Änderungen von Rechtslage, Markt, Behördenpraxis oder Tatsachen nach dem maßgeblichen Stichtag begründen ohne gesonderten Auftrag keine Pflicht zur Aktualisierung.

7.5 Dritte dürfen auf Arbeitsergebnisse von NEXORA nur vertrauen, wenn NEXORA dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Zulässige Weitergabe nach Punkt 8 begründet für sich allein keine Haftung gegenüber dem Empfänger.

8. Urheberrechte und Nutzungsrechte

8.1 Urheberrechte, Methoden, Modelle, Templates, Tools, Know-how und bereits vor Auftrag bestehende Materialien von NEXORA verbleiben bei NEXORA bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.

8.2 Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den speziell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den vereinbarten geschäftlichen Zweck.

8.3 Der Auftraggeber darf Arbeitsergebnisse im erforderlichen Umfang an verbundene Unternehmen, Banken, Investoren, Behörden sowie berufliche Berater und Fachprofessionisten weitergeben, sofern dies dem Projekt-, Prüfungs-, Finanzierungs-, Governance-, Transaktions- oder Behördenzweck dient und Vertraulichkeit sowie Rechte von NEXORA gewahrt bleiben. Eine solche zulässige Weitergabe begründet weder eine Unterlizenz noch eine Haftung von NEXORA gegenüber dem Empfänger; ein Recht des Empfängers, auf die Arbeitsergebnisse zu vertrauen, besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch NEXORA.

8.4 Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung, entgeltliche Weitergabe, Unterlizenzierung, Verwertung als eigenes Beratungsprodukt oder wesentliche Bearbeitung zur Weitervermarktung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von NEXORA.

8.5 NEXORA darf allgemeine Methoden, Erfahrungen und nicht identifizierbare Erkenntnisse aus Projekten weiterverwenden, sofern keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers offengelegt werden.

9. Gewährleistung

9.1 NEXORA wird innerhalb ihres Verantwortungsbereichs bekannt werdende Mängel oder Unrichtigkeiten der vereinbarten Beratungsleistung nach Maßgabe der gesetzlichen Gewährleistung in angemessener Frist verbessern.

9.2 Bei Unternehmergeschäften beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit gesetzlich zulässig, sechs Monate ab Erbringung der jeweiligen abgrenzbaren Leistung. Zwingende gesetzliche Fristen bleiben unberührt.

9.3 Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel ohne unnötigen Aufschub in Textform mitzuteilen. NEXORA ist vor Geltendmachung sekundärer Gewährleistungsbehelfe eine angemessene Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig und zumutbar ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbehelfe.

9.4 Für Leistungen unabhängiger Fachprofessionisten, die der Auftraggeber unmittelbar beauftragt hat, gelten ausschließlich deren Vertrags- und Gewährleistungsregelungen.

10. Haftung und Schadenersatz

10.1 NEXORA haftet unbeschränkt für Vorsatz, Personenschäden sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

10.2 Für grobe Fahrlässigkeit haftet NEXORA nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet NEXORA nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Schaden begrenzt.

10.4 Soweit gesetzlich zulässig, ist bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und reine Chancenverluste ausgeschlossen, sofern diese nicht selbst den vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht darstellen.

10.5 NEXORA haftet nicht für die fachliche Richtigkeit oder Vertragserfüllung unabhängiger Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchhaltungs-/Payroll-Provider, Banken, Versicherer, Ziviltechniker, Architekten oder anderer Fachprofessionisten, die unmittelbar vom Auftraggeber beauftragt wurden. Die Haftung von NEXORA für eigene Auswahl-, Informations- oder Koordinationspflichten bleibt nach den allgemeinen Regeln unberührt, soweit NEXORA solche Pflichten übernommen hat.

10.6 Schadenersatzansprüche aus Unternehmergeschäften sind, soweit gesetzlich zulässig, binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens binnen drei Jahren ab dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen. Zwingende längere Fristen bleiben unberührt.

10.7 Die gesetzliche Beweislastverteilung, insbesondere § 1298 ABGB, bleibt unberührt. Individuell ausgehandelte Haftungsbegrenzungen in einer Auftragsbestätigung oder einem Projektvertrag gehen diesen AGB vor, soweit sie wirksam sind.

11. Datenschutz, Vertraulichkeit und Informationssicherheit

11.1 NEXORA beachtet die anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere DSGVO und österreichisches DSG.

11.2 Soweit NEXORA personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Auftragsverarbeitung eine Vereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Auftragsverarbeitungsvereinbarung / AVV / DPA).

11.3 NEXORA wahrt über vertrauliche geschäftliche Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie projektspezifische Informationen Stillschweigen. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort. Gesetzliche Offenlegungs-, Auskunfts- und Aussagepflichten bleiben unberührt.

11.4 Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und von NEXORA eingesetzte Subunternehmer werden nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Anforderungen auf Vertraulichkeit und Datenschutz verpflichtet. Gesetzliche Geheimhaltungs- und Datengeheimnispflichten bleiben unberührt.

11.5 NEXORA trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend Art. 32 DSGVO und dem jeweiligen Risikoprofil.

11.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, besondere Vertraulichkeits-, Geheimhaltungs-, Datenlokalisierungs- oder IT-Sicherheitsanforderungen vor Übermittlung entsprechender Daten schriftlich bekannt zu geben.

11.7 Die Datenschutzerklärung von NEXORA ist unter https://nexora-consulting.at/de/datenschutz abrufbar.

12. Unabhängigkeit und Nichtabwerbung

12.1 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und zur Wahrung der professionellen Unabhängigkeit.

12.2 Der Auftraggeber wird während des Auftrages und für zwölf Monate nach dessen Beendigung Mitarbeiter oder freie Mitarbeiter von NEXORA, die materiell am konkreten Auftrag mitgewirkt haben und dem Auftraggeber ausschließlich oder wesentlich dadurch bekannt wurden, nicht gezielt aktiv abwerben oder unmittelbar unter Umgehung von NEXORA für gleichartige Leistungen beauftragen.

12.3 Die Einschränkung gilt nicht für allgemeine, nicht gezielte Stellenausschreibungen, unaufgeforderte Bewerbungen, bereits vor Projektbeginn bestehende Beziehungen oder unabhängige Fachprofessionisten, die bestimmungsgemäß unmittelbar vom Auftraggeber beauftragt werden.

12.4 Bei schuldhaftem Verstoß bleiben die gesetzlichen Ansprüche von NEXORA unberührt. Eine Vertragsstrafe gilt nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

13. Laufzeit, Kündigung und Terminabsagen

13.1 Einzelaufträge enden mit vollständiger Erbringung des vereinbarten Leistungsumfangs, sofern nichts anderes vereinbart ist. Rahmen- und Retainerverträge haben die individuell vereinbarte Laufzeit.

13.2 Unbefristete Rahmen- oder Retainerverträge können, sofern nichts anderes vereinbart ist, von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

13.3 Beide Parteien können aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei wesentlicher Vertragsverletzung nach erfolgloser angemessener Nachfrist, erheblichem Zahlungsverzug, nachhaltiger Verletzung von Mitwirkungspflichten oder dann vor, wenn eine Fortsetzung des Auftrages gegen gesetzliche, sanktionsrechtliche oder zwingende berufsrechtliche Vorgaben verstoßen würde.

13.4 Kündigungen bedürfen der Textform; E-Mail genügt.

13.5 Die Vergütung bei Beendigung richtet sich nach den bis dahin erbrachten Leistungen, verbindlich eingegangenen projektbezogenen Drittaufwendungen und – soweit anwendbar – Punkt 6.6.

13.6 Für Unternehmergeschäfte gelten für bereits fixierte Workshops, Trainings, Onsite-Termine oder vergleichbare zeitgebundene Leistungen, sofern im Commercial Proposal oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt ist: Absage mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin kostenfrei; 7 bis 13 Kalendertage vorher bis zu 50 %; weniger als 7 Kalendertage vorher oder Nichterscheinen bis zu 100 % des dafür vereinbarten Honorars. Eine einmalige kostenfreie Terminverschiebung ist nach Verfügbarkeit möglich, wenn sie mindestens fünf Werktage vorher mitgeteilt wird. NEXORA rechnet ersparte Aufwendungen sowie eine anderweitige Belegung des reservierten Zeitfensters an; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist. Die vorstehenden Pauschalen bilden die Obergrenze des Honorarausfalls; bereits angefallene, nicht stornierbare Dritt- und Reisekosten sind zusätzlich zu ersetzen.

14. Referenzen und Öffentlichkeitsarbeit

14.1 Eine namentliche Nennung des Auftraggebers, die Verwendung seines Logos oder die Veröffentlichung identifizierbarer Projektdetails erfolgt nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung.

14.2 NEXORA darf Projekte in vollständig anonymisierter und nicht rückführbarer Form für interne Qualitätssicherung, Schulung, Forschung und allgemeine Best-Practice-Darstellungen verwenden.

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprache und Schlussbestimmungen

15.1 Für Unternehmergeschäfte gilt materielles Recht der Republik Österreich unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG), soweit zwingendes Recht, insbesondere unmittelbar anwendbares Unionsrecht, nicht entgegensteht.

15.2 Erfüllungsort ist Wien. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Unternehmergeschäften wird, soweit wirksam vereinbar, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart. Bei grenzüberschreitenden EU-Sachverhalten soll diese Bestimmung als Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 gelten.

15.3 Vertragssprache ist Deutsch. Englische und ukrainische Fassungen dienen ausschließlich der Verständlichkeit und sind synchrone Vertragsübersetzungen. Bei Widersprüchen gilt die deutsche Fassung, sofern nicht eine individuell ausgehandelte Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Zwingende Informations- und Transparenzanforderungen bleiben unberührt.

15.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist. E-Mail genügt.

15.5 Die Rangfolge der Vertragsbestandteile richtet sich nach Punkt 1.5. Frühere Erklärungen werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der bestätigten Vertragsdokumentation in Widerspruch stehen.

16. Ausschließliche B2B-Anwendung

16.1 Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer. NEXORA schließt auf Grundlage dieser AGB keine Verbraucherverträge.

16.2 Ein Vertrag mit einer Person, die im konkreten Geschäft Verbraucher ist, kommt nur zustande, wenn NEXORA dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Verbrauchervertrag bestätigt und die dafür erforderlichen gesonderten Vertrags- und Verbraucherinformationen bereitstellt. In diesem Fall gelten diese AGB nicht, soweit NEXORA nicht ausdrücklich eine hierfür angepasste Fassung einbezieht.

16.3 Eine Erklärung des Kunden, Unternehmer zu sein, ändert dessen gesetzliche Verbrauchereigenschaft nicht. NEXORA kann zur Einordnung geeignete Angaben zum geschäftlichen Zweck und zur Unternehmereigenschaft anfordern.

16.4 Für etwaige Verbraucherverträge werden insbesondere gesetzlich erforderliche Informationen zum Rücktrittsrecht nach dem FAGG, ein allfälliges Muster-Widerrufsformular sowie Erklärungen zum vorzeitigen Beginn von Dienstleistungen gesondert in der jeweils anwendbaren Fassung bereitgestellt.

16.5 Die B2B-spezifischen Bestimmungen dieser AGB, insbesondere zu Gewährleistung, Haftung, Beweislast, Aufrechnung, Stornierung und Gerichtsstand, sind nicht als Verbraucherbedingungen bestimmt.

GÜLTIG AB: 3. SEPTEMBER 2026

Governing online version: https://nexora-consulting.at/de/agb