Rechtliches
Cookie-Richtlinie
Stand: 5. September 2026
1. Rechtsgrundlage
Das Speichern von Informationen auf Endgeräten oder der Zugriff auf dort gespeicherte Informationen richtet sich insbesondere nach § 165 Abs. 3 TKG 2021. Nicht unbedingt erforderliche Technologien werden erst nach aktiver und informierter Einwilligung eingesetzt. Die Anforderungen an die Einwilligung ergeben sich insbesondere aus Art. 4 Z 11 und Art. 7 DSGVO.
Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, soweit der technische Vorgang ausschließlich der Übertragung einer Nachricht dient oder unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst bereitzustellen.
2. Technisch notwendige Funktionen
Die Website kann First-Party-Speicher für notwendige Funktionen einsetzen, insbesondere zur Speicherung der Cookie-/Consent-Auswahl und der vom Nutzer gewählten Sprach- oder Darstellungspräferenz. Diese Funktionen werden nicht für werbliche Profilbildung eingesetzt. Konkrete Speicherbezeichnungen und Laufzeiten sind im aktuellen Consent-Management bzw. in den Browser-Speicherinformationen der jeweils aktuellen Website ersichtlich.
3. Statistik – nur nach Einwilligung
Nach der aktuell von NEXORA veröffentlichten technischen Beschreibung werden insbesondere Google Analytics 4 und Microsoft Clarity für Statistik-/Analysezwecke eingesetzt; Google Tag Manager kann zur technischen Verwaltung von Tags eingesetzt werden. Google Analytics, Clarity und sonstige nicht notwendige Analysefunktionen dürfen erst nach der entsprechenden Einwilligung aktiviert werden. Google Tag Manager ist keine eigenständige Rechtsgrundlage und darf optionale Analyse- oder Marketing-Tags nicht entgegen der Consent-Auswahl aktivieren. Soweit das Laden oder Verwenden des Tag Managers selbst einen nach § 165 Abs. 3 TKG 2021 einwilligungspflichtigen Zugriff auf das Endgerät oder eine nicht notwendige Verarbeitung auslöst, darf auch dies erst nach wirksamer Einwilligung erfolgen. Konkrete Cookies/Kennungen und deren Laufzeiten richten sich nach der tatsächlich aktivierten Konfiguration und sind im Consent-Management anzuzeigen.
4. Marketing – nur nach Einwilligung
Nach der aktuell veröffentlichten NEXORA-Beschreibung wird Meta Pixel für Conversion-Messung und gegebenenfalls Retargeting verwendet. Marketingtechnologien dürfen nur nach Marketing-Einwilligung aktiviert werden. Konkrete Kennungen und Speicherdauern sind im Consent-Management anzuzeigen.
5. Consent-Management
Beim ersten Besuch muss eine Wahl zwischen technisch notwendigen Einstellungen und optionalen Kategorien möglich sein. Eine Ablehnung nicht notwendiger Technologien muss ebenso leicht möglich sein wie deren Akzeptieren; vorangekreuzte Einwilligungen und irreführende Gestaltung sind zu vermeiden.
Nicht notwendige Statistik- und Marketing-Tags dürfen vor der entsprechenden Einwilligung nicht aktiviert werden. Einwilligungen können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft über die Cookie-Einstellungen / das Consent-Tool geändert oder widerrufen werden; der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung.
6. Drittlandverarbeitung
Bei externen Anbietern kann es zu Drittlandverarbeitungen kommen. Rechtsgrundlagen und Garantien richten sich nach Art. 44 ff DSGVO und werden in der Datenschutzerklärung beschrieben. Drittlandgarantien ersetzen nicht die gegebenenfalls nach § 165 Abs. 3 TKG 2021 erforderliche Einwilligung.
7. Aktualität
Diese Richtlinie muss mit dem tatsächlich eingesetzten Consent-Management und der technischen Website-Konfiguration übereinstimmen. Wird ein neuer Statistik-, Marketing- oder sonstiger Drittanbieter-Tag aktiviert, ist die Richtlinie vor oder mit der Aktivierung entsprechend zu aktualisieren.
8. Kontakt
Fragen zu Cookies oder Datenschutz: office@nexora-consulting.at.